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Gemeinnützige Arbeit - eine wichtige Alternative im Sanktionensystem

Eine wichtige Alternative zu Freiheitsstrafe und Geldstrafe!


Gemeinnützige Arbeit stellt einen wichtigen Baustein im Sanktionensystem dar. Sie ist im geltenden Strafrecht an verschiedenen Stellen verankert:

  1. als Auflage bei der Einstellung eines Strafverfahrens, wenn dadurch der staatliche Strafanspruch beseitigt wird und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Strafprozessordnung),
  2. als Auflage bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 56, 57 Strafgesetzbuch),
  3. zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Rahmen des Programms „Schwitzen statt Sitzen“ (Art. 293 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch),
  4. als Weisung oder Auflage bei der Einstellung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche und Heranwachsende (§§ 45, 47 Jugendgerichtsgesetz),
  5. als Weisung oder Auflage bei der Verurteilung von Jugendlichen und Heranwachsenden (§§ 10, 15 Jugendgerichtsgesetz).

Gemeinnützige Arbeit kann jede Tätigkeit für die Allgemeinheit sein, z.B. die Anlage, Pflege und Reparatur von Grünanlagen, Kinderspielplätzen oder Friedhöfen, Reinigungs- und Hilfsarbeiten in einer Sozialstation oder einem Krankenhaus, Hilfsarbeiten bei einem Heimat- oder Sportverein, usw. Gemeinnützige Arbeit kann bei den unterschiedlichsten Stellen und an den unterschiedlichsten Orten geleistet werden, z.B. in staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Einrichtungen und für gemeinnützige Vereine jeder Art.

Gemeinnützige Arbeit kostet die Einsatzstellen nichts, kann aber viel bewirken. Die Betroffenen leisten sinnvolle Arbeit für die Gemeinschaft. Sie müssen auf Freizeit verzichten, was eine spürbare Sanktion darstellt. Straftäter können auf diese Weise symbolisch einen Teil des Schadens wiedergutmachen und zur Aussöhnung mit der Gesellschaft beitragen. Gemeinnützige Arbeit kann zur Strukturierung der Lebensführung dienen. Für arbeitslose Straftäter kann sie auch ein erster Schritt zurück ins Erwerbsleben sein. Nicht zuletzt kann die Möglichkeit der gemeinnützigen Arbeit dabei helfen, Haft und die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Familie, den Beruf und das Lebensumfeld zu vermeiden.

Für die Vermittlung und Überwachung der gemeinnützigen Arbeit sind je nach verfahrensrechtlicher Situation des Strafverfahrens unterschiedliche Stellen zuständig. Im Bereich der Auflagen zur Einstellung des Strafverfahrens, der Bewährung und zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe obliegt dies in der Regel den in der Gerichtshilfe tätigen Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern im Ambulanten Justizsozialdienst in Niedersachsen (AJSD). Sofern während einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt ist, überwacht diese oder dieser, ob die Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht wird. Im Bereich des Jugendstrafrechts wird die Vermittlung und Überwachung der gemeinnützigen Arbeit vielfach von den kommunalen Jugendämtern übernommen.

Jeder, der gemeinnützige Arbeit anbietet, leistet einen wichtigen Beitrag für die Allgemeinheit! Sofern Sie Interesse haben, gemeinnützige Arbeit im Bereich des Strafverfahrens anzubieten, wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AJSD. Diese erteilen Ihnen gern alle nötigen Auskünfte. Die für Sie regional zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden Sie unter der Rubrik Service / Standortübersicht des AJSD auf www.ajsd.niedersachsen.de.
Bild zum Thema Gemeinnützige Arbeit Bildrechte: grafolux & eye-server
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