Budgetierung / Internes Rechnungswesen (IRW)
Budgetierung
Im Geschäftsbereich des Justizministeriums sind ab 2016 alle Bezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Generalstaatsanwaltschaften und der Fachgerichtsbarkeiten, der Zentrale IT-Betrieb Niedersachsen sowie der Justizvollzug und die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege nach § 17a der Landeshaushaltsordnung (LHO) budgetiert. Rechtsgrundlage für die Budgetierung ist der § 17a der Landeshaushaltsordnung (LHO). Als Beispiel für einen budgetierten Verwaltungsbereich sind hier die Erläuterungen des Haushaltsplanes 2022/2023 für den OLG-Bezirk Braunschweig aufgeführt.
Effektivität und Effizienz des Verwaltungshandelns sollen dadurch gesteigert werden, dass der Landeshaushalt auf der Basis von Daten geplant wird, die durch ein Internes Rechnungswesen (IRW) ermittelt werden. In diesem Zusammenhang wurden durch die Entwicklung und Verwendung des sog. Landesreferenzmodells "Leistungsorientierte Haushaltswirtschaft Niedersachsen (LOHN)" sowohl landesweite IRW-Standards verbindlich festgelegt, aber auch die Abbildung verwaltungsbereichsspezifischer Besonderheiten ermöglicht.
Die Budgetierung führt nach der Erfahrung aus allen bisher budgetierten Bereichen zu einer Ausweitung der finanziellen Gestaltungsmöglichkeiten. Daneben werden die Kosten der justizspezifischen Leistungen sichtbar, um das Kostenbewusstsein innerhalb der Justiz weiter zu vertiefen. Ferner wird der Öffentlichkeit dokumentiert, was Rechtsgewährung und Justizvollzug kosten.
Grundidee der „Leistungsorientierten Haushaltswirtschaft Niedersachsen“ (LoHN) und der sich hieraus ergebenden Budgetierung ist jedoch primär die Delegation der Verantwortung vom Haushaltsgesetzgeber auf den Ort der Leistungserbringung.
Zielvereinbarungen
Nach einer Pilotierungsphase 2015 wurde der Abschluss von Zielvereinbarungen für das Haushaltsjahr 2016 auf alle Obergerichte, Generalstaatsanwaltschaften und den Zentralen IT-Betrieb Niedersachsen sowie die Norddeutsche Hochschule für Rechtspflege ausgeweitet. Nachdem zu Beginn vielfältigste Ziele vereinbart wurden, fand zwischenzeitlich ein Konsolidierungsprozess statt, der den Focus nunmehr auf strategische und teilweise mehrjährige Ziele legt.
Schwerpunkte für den Zweijahreshaushalt 2022/2023 sind beispielsweise:
- Ausweitung der Justizassistenz,
- Einrichtung interdisziplinärer Arbeitskreis zum Kindschaftsrecht auf Landgerichtsebene,
- Familienfreundlichkeit von Fortbildungen
- Stärkung der Videoverhandlung
- Sensibilisierung der Bediensteten zum Thema Informationssicherheit
- der bestmögliche Personaleinsatz in den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Wozu benötigt man aber eigentlich Zielvereinbarungen? Die Antwort lautet: Zielvereinbarungen verdeutlichen die unmittelbare Verknüpfung des verhandelten Budgets mit den herausgehobenen Aufgaben und Zielen, die der jeweilige Verwaltungsbereich, ein Oberlandesgerichtsbezirk beispielsweise, nach Vereinbarung mit dem Justizministerium anstrebt. Zugleich sehen die Verwaltungsvorschriften zu § 17a LHO den Abschluss von Zielvereinbarungen vor, um die aus der Budgetierung resultierenden Steuerungs- und Informationsdefizite zu kompensieren.
Mit den Änderungen zum Niedersächsischen Richtergesetz (i. d. F. v. 16.05.2020, Nds. GVBl. 116) wurde das Instrument des Budgetrats bei den Gerichten in den neugefassten §§ 68ff NRiG normiert. Aufgaben des Budgetrats sind die Beratung über die Angelegenheiten der dezentralen Mittelbewirtschaftung (§ 17 a LHO), insbesondere die Verhandlung und den Abschluss von Budget- und Zielvereinbarungen sowie die Verwendung budgetierter Haushaltsmittel einschließlich der Ausgabereste. Wer Mitglied des Budgetrates ist, ergibt sich aus § 68 a NRiG und steht in Abhängigkeit zu der jeweiligen Gerichtsbarkeit. Der Budgetrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für die Staatsanwaltschaften gelten entsprechende Regelungen in § 74a NRiG.