Fünf Gerichtsbarkeiten
In Deutschland gibt es fünf selbstständige Gerichtsbarkeiten:
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Ordentliche Gerichtsbarkeit
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Arbeitsgerichtsbarkeit
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Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Finanzgerichtsbarkeit
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Sozialgerichtsbarkeit
Zu jeder der Gerichtsbarkeiten gibt es einen obersten Gerichtshof des Bundes. Dieser oberste Gerichtshof ist die jeweils höchste Instanz der Gerichtsbarkeit. Es existieren viele weitere Gerichte auf Landesebene.
In sämtlichen Gerichtsbarkeiten sind nicht nur Berufsrichterinnen und Berufsrichter, sondern auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Diese helfen in allen Instanzen bei der Urteilsfindung und sind dabei gleichberechtigt mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Ziviljustiz, die Strafjustiz und die freiwillige Gerichtsbarkeit. In den Bereich der Ziviljustiz gehören bspw. zivilrechtliche Streitigkeiten, also rechtliche Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Privatpersonen. Die freiwillige Gerichtsbarkeit – auch vorsorgende Rechtspflege genannt – umfasst z. B. Betreuungs-, Grundbuch-, Nachlass- und Registersachen (z. B. Vereinsregister, Handelsregister). Weitere Informationen hierzu finden Sie unter der Rubrik „Freiwillige Gerichtsbarkeit“.
Zu den ordentlichen Gerichten zählen die Amtsgerichte, die Landgerichte, die Oberlandesgerichte (in Niedersachsen: Braunschweig, Celle und Oldenburg) und der Bundesgerichtshof in Karlsruhe und Leipzig.
Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichte entscheiden über Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen und in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Außerdem entscheiden sie bei Streitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen Tarifvertragsparteien und Dritten.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter stammen aus den Kreisen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
In Niedersachsen gibt es 15 Arbeitsgerichte und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in Hannover. Auf Bundesebene ist das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zuständig.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt vor allem Streitigkeiten zwischen Privatpersonen und Behörden.
Unter die Verwaltungsgerichtsbarkeit fallen zum Beispiel:
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Polizeirecht
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Bau- und Planungsrecht
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Straßen- und Verkehrsrecht
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Beamtenrecht
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Schul- und Hochschulrecht
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Ausländer- und Asylrecht
Umwelt- und Naturschutzrecht.
Zur allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zählen die Verwaltungsgerichte, das Oberverwaltungsgericht (in Niedersachsen: Lüneburg) und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Bestimmte Streitigkeiten müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen vor besonderen Verwaltungsgerichten wie den Finanz- und Sozialgerichten verhandelt werden.
Finanzgerichtsbarkeit
Finanzgerichte als besondere Verwaltungsgerichte regeln vor allem Streitfälle im Bereich Steuern und bundesrechtliche Abgaben. Dies sind meist Streitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt.
Zur Finanzgerichtsbarkeit gehören die Finanzgerichte als Landesgerichte (in Niedersachsen: Hannover) und der Bundesfinanzhof in München.
Sozialgerichtsbarkeit
Auch die Sozialgerichte sind besondere Verwaltungsgerichte. Sie sind zuständig vor allem für Streitigkeiten in den folgenden Bereichen:
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Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II)
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Sozialhilfe
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Asylbewerberleistungsgesetz
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gesetzlichen Unfall-, Renten- und Krankenversicherung einschließlich des Kassenarztrechts
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Arbeitsförderung
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Soldatenversorgung
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Kindergeld
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Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.