Der Strafprozess
In einem Strafprozess soll die Schuld oder Nichtschuld der bzw. des Angeklagten festgestellt und ein gerechtes Urteil gefällt werden. Für den Verfahrensablauf gelten strenge Vorschriften, die sich in der Strafprozessordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz finden. Der Strafprozess kann aus drei Phasen bestehen:
- Vorverfahren
- Zwischenverfahren
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Hauptverfahren
Vorverfahren
Der Strafprozess beginnt mit einem Vorverfahren, dem Ermittlungsverfahren. Sobald die Staatsanwaltschaft bspw. durch eine Strafanzeige von einer möglichen Straftat erfährt, ist sie dazu verpflichtet in dieser Angelegenheit zu ermitteln. Die Ermittlungen erfolgen in enger Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. Bei den meisten Ermittlungsverfahren kommt es nicht zur Anklageerhebung. Ein Grund dafür kann sein, dass der hierfür gesetzlich vorgeschriebene "hinreichende Tatverdacht" nicht vorliegt. Erhebt die Staatsanwaltschaft jedoch Anklage, beginnt das Zwischenverfahren.
Zwischenverfahren
In dieser Phase entscheidet das Gericht darüber, ob das Hauptverfahren eröffnet wird und es zur Hauptverhandlung kommt.
Hauptverfahren
Der Schwerpunkt des Strafverfahrens liegt auf der Hauptverhandlung, die vor Gericht stattfindet. Je nach Art des Tatvorwurfes führen unterschiedliche Gerichte das Hauptverfahren durch. Je nach Bedeutung des Falles entscheidet entweder die Richterin bzw. der Richter am Amtsgericht als Einzelrichter oder das Schöffengericht.
Beim Amtsgericht besteht das Schöffengericht aus einer Berufsrichterin bzw. einem Berufsrichter sowie zwei Schöffinnen bzw. Schöffen. Bei umfangreichen Strafverfahren können es auch zwei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichter sein.
Das Schöffengericht der großen Strafkammer des Landgerichts besteht aus zwei oder drei Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern sowie zwei Schöffinnen bzw. Schöffen.
Bei bestimmten Straftaten wie bspw. schweren Staatsschutzdelikten ist das Oberlandesgericht die erste Instanz. Dieses ist mit drei oder fünf Berufsrichterinnen bzw. Berufsrichtern besetzt.
Urteil
Das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung, zu der es in der Verhandlung gelangt ist. Gemäß dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" darf das Gericht einen Angeklagten nur dann verurteilen, wenn es von dessen Schuld überzeugt ist. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils, welches "Im Namen des Volkes" durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe gesprochen wird. Legt weder die Staatsanwaltschaft noch der oder die Verurteilte Berufung oder Revision gegen das Urteil ein, so ist dieses rechtskräftig. Gleiches gilt, wenn Berufung oder Revision erfolglos waren. Die Vollstreckung des Urteils ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft, sofern es sich nicht um Verfahren gegen Jugendliche handelt.
Strafbefehl und beschleunigtes Verfahren
In Strafsachen von geringerer Bedeutung oder bei klarer Sach- bzw. Beweislage kann die Staatsanwaltschaft auch auf die Erhebung einer Anklage verzichten. Stattdessen kann sie den Erlass eines Strafbefehls beantragen oder den Antrag auf eine Verhandlung im beschleunigten Verfahren stellen.
Strafbefehl
Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung. Die oder der Beschuldigte kann jedoch auch Einspruch gegen den Strafbefehl der Richterin oder des Richters einlegen. In diesem Fall gibt es doch eine Hauptverhandlung.
Bei dem daraufhin ergehenden Urteil ist die Richterin bzw. der Richter nicht an den zuvor ausgesprochenen Strafbefehl gebunden. Das Urteil aus der Hauptverhandlung kann für die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten also unter Umständen schlechter ausfallen als der anfangs ausgesprochene Strafbefehl.
Beschleunigtes Verfahren
Im beschleunigten Verfahren wird die Hauptverhandlung sofort oder in kürzester Frist anberaumt, ohne dass es ein Zwischenverfahren gibt. Außerdem gibt es die Möglichkeit einer vereinfachten Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung.
Das Gericht kann eine Entscheidung im beschleunigten Verfahren auch ablehnen, wenn bspw. die Beweislage unklar ist. Dann erfolgt ein Hauptverfahren wie üblich.