Artikel-Informationen
erstellt am:
02.11.2020
zuletzt aktualisiert am:
10.11.2020
Ansprechpartner/in:
Herr Christian Lauenstein
Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120-5044
Zu der Einstellung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Vertreter der Partei „Die Rechte“ äußert sich Herr Dr. Franz Rainer Enste wie folgt:
„Die Plakatierung der Partei „Die Rechte“ vor der Europawahl 2019 hat für große Entrüstung und Entsetzten gesorgt. Die Aufschrift „Zionismus stoppen. Israel ist unser Unglück“ erinnert an Ausdrücke der nationalsozialistischen Agitation gegen Jüdinnen und Juden. Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut in unserem Land, das hat das Bundesverfassungsgericht auch in jüngeren Entscheidungen immer wieder betont. Dies gilt vor allem in den Wochen eines Wahlkampfes, in denen die politischen Meinungen im Wettbewerb stehen. Es mag deshalb rein rechtlich betrachtet so sein, dass …“ die Verwendung der klar antisemitischen Wahlplakate nicht strafbar ist. Ich nehme auch anerkennend zur Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft Hannover ihr Möglichstes getan hat, um einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss bei der Partei „Die Rechte“ zu erlangen.
Und dennoch: Die Außenwirkung solcher Entscheidungen gerade in Zeiten eines erstarkenden Antisemitismus hinterlassen bei den Betroffenen einen schalen Nachgeschmack. Gerade in Zeiten, in denen das Denken Ewig-Gestriger immer mehr Köpfe zu erreichen scheint, wird es notwendig sein, immer wieder mit allem Nachdruck und großer Empathie herauszustellen, in welcher Weise jüdisches Leben in diesem Land das Leben bereichert und bedeutsame kulturelle Impulse zu liefern vermag. Gleiches gilt für den Staat Israel, die Sicherung seiner Existenz ist deutsche Staatsraison.
Von den Strafverfolgungsbehörden wünsche ich mir, dass sie auch künftig ganz genau hinsehen, wenn es um einen Fall möglicher antisemitischer Volksverhetzung geht. Und wenn die Meinungsfreiheit es gebietet, das Verfahren einzustellen, dann muss dies den Betroffenen gut und gründlich erklärt werden.
Soweit das vorliegende Verfahren zeigt, dass der Tatbestand der Volksverhetzung in seiner jetzigen Fassung unsägliche Sachverhalte der hier in Rede stehenden Art - wie die gerichtlichen Entscheidungen verdeutlichen - nicht zu erfassen vermag, sollten über eine Neufassung dieser Strafrechtsnorm in Zukunft nachgedacht werden.“
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erstellt am:
02.11.2020
zuletzt aktualisiert am:
10.11.2020
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Herr Christian Lauenstein
Nds. Justizministerium
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Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
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