Antwort auf Mündliche Anfrage: Umgang mit Cannabis - Ziel ist eine bundeseinheitliche Eigenbedarfsgrenze
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 30.05.2013, Mündliche Anfrage (TOP 47)
Antwort auf Mündliche Anfrage: Umgang mit Cannabis - Ziel ist eine bundeseinheitliche Eigenbedarfsgrenze
HANNOVER. Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sylvia Bruns, Dr. Marco Genthe, Christian Grascha und Jan-Christoph Oetjen (FDP).
Die Abgeordneten hatten gefragt:
Hundert Tage rot-grüne Landesregierung: Uneinigkeit im Kabinett im Umgang mit Cannabis?
Die rot-grüne Landesregierung ist seit hundert Tagen im Amt. In ihrer Koalitionsvereinbarung haben SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Drogenpolitik angekündigt: „Die rot-grüne Koalition wird sich zur Wahrung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit und zur Entkriminalisierung nicht strafwürdigen Verhaltens für eine bundeseinheitliche Eigenbedarfsgrenze für den Besitz geringer Mengen von Cannabis einsetzen.“
Weiterhin hat Sozialministerin Rundt - mit einem Verweis auf die in Nordrhein-Westfalen gültige Obergrenze von 10 g - erklärt: „Unser Ziel ist es, eine bundeseinheitliche Eigenbedarfsgrenze für den Besitz geringer Mengen von Cannabis zu schaffen, die straffrei bleiben soll.“ (Die Welt vom 8. April 2013).
Daraufhin schrieb der niedersächsische Innenminister der Sozialministerin einen „Warnbrief“ (HAZ vom 23. April 2013) und stellte klar, dass er die Forderung nach einer Erhöhung der Freigrenze nicht teile. Die eigentlich zuständige Justizministerin hat sich gegen eine Grammzahl-Debatte ausgesprochen.
Die ersten hundert Tage einer Landesregierung gelten immer als Phase, in der eine Einarbeitung erfolgt, zugleich aber auch erste Weichenstellungen vorgenommen werden.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ankündigungen und Positionierungen die Frage der Cannabis-Freigrenze? Will sie zu einer einheitlichen Positionierung zu kommen, und wenn ja, wann und wie lautet diese?
2. Sofern sich die Landesregierung auf eine Grammzahl festlegen sollte, wie gedenkt sie mit der Tatsache umzugehen, dass die bloße Grammzahl nur wenig über den tatsächlichen Wirkstoffgehalt aussagt?
3. Wie hat sich der tatsächliche Wirkstoffgehalt, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Cannabis-Produkten, seit 1963 entwickelt?
Ministerin Niewisch-Lennartz beantwortet die Anfrage im Namen der Landesregierung:
Eine „Cannabis-Freigrenze“ kennt das geltende Recht nicht.
Die einschlägige Regelung in § 31a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG), der die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung regelt, lautet:
Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Diese Vorschrift erlaubt es der Staatsanwaltschaft mithin nur, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen, von der Verfolgung eines Vergehens nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG abzusehen.
Die „geringe Menge“ im Sinne dieser Vorschrift ist gesetzlich nicht definiert.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner sogenannten Cannabis-Entscheidung vom 9. März 1994 (2 BvL 43/92 u. a.) ausgeführt, dass die Länder die Pflicht treffe, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen. Ein im Wesentlichen einheitlicher Vollzug wäre, so das BVerfG, nicht mehr gewährleistet, wenn die Behörden in den Ländern durch allgemeine Weisungen die Verfolgung bestimmter Verhaltensweisen nach abstrakt-generellen Merkmalen wesentlich unterschiedlich vorschrieben oder unterbänden.
Gesicherte Erkenntnisse zur Anwendung des § 31a BtMG, die auf eine dauerhaft unterschiedliche Handhabung auch dieser Vorschrift in den Ländern schließen ließen, lagen dem BVerfG zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht vor. Der Gesetzgeber durfte deshalb abwarten, ob der seinerzeit neugeschaffene, speziell auf Konsumentenvergehen im Betäubungsmittelrecht zugeschnittene Tatbestand des § 31a BtMG zu einer im Wesentlichen gleichmäßigen Rechtsanwendung in diesem Rechtsbereich führen würde oder ob weitere gesetzliche Konkretisierungen der Einstellungsvoraussetzungen erforderlich würden (BVerfG, NJW 1994, 1577 [1583]).
Um den Vorgaben des BVerfG nachzukommen, haben die Bundesländer in der Folge Richtlinien zur Anwendung von § 31a Abs. 1 BtMG entwickelt.
In Niedersachsen gilt der Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 7. 12. 2012 „Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG und Bearbeitung von Ermittlungsverfahren in Strafsachen gegen Betäubungsmittelkonsumenten“. Nach dessen Ziff. 2.1.1 kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 31a BtMG einstellen, wenn sich die Tat auf den Umgang mit Cannabisprodukten ausschließlich zum Eigenverbrauch in einer Bruttomenge von nicht mehr als sechs Gramm bezieht und keine Fremdgefährdung verursacht.
Nachdem sich zwischenzeitlich in den Ländern die Tendenz abgezeichnet hatte, die Grenze der „geringen Menge“ bei Cannabisprodukten einheitlich bei 6 Gramm zu ziehen, weicht die Rechtsanwendung in jüngerer Zeit wieder stärker voneinander ab: 13 Länder haben die „geringe Menge“ bei Cannabisprodukten wie Niedersachsen auf 6 Gramm festgelegt. Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben den Grenzwert im Mai 2011 bzw. Februar 2012 wieder auf 10 Gramm heraufgesetzt. Im Land Berlin gelten Grenzwerte von 10 Gramm (obligatorische Einstellung) bzw. 15 Gramm (fakultative Einstellung).
Der Koalitionsvertrag Schleswig-Holsteins - das Land zieht die Eigenbedarfsgrenze derzeit noch bei sechs Gramm - sieht vor, „eine bundeseinheitliche Regelung im Umgang mit Drogenkonsumenten an[zu]streben, die diese vor der Kriminalisierung schützt“, und bis zu diesem Zeitpunkt die „geringen Mengen“ zum Eigenverbrauch weicher Drogen im Sinne des § 31a BtMG in Schleswig-Holstein zu überprüfen und anzuheben. Das ist bislang noch nicht geschehen.
Die derzeit bestehenden Unterschiede in der Rechtspraxis der Länder hat die niedersächsische Landesregierung veranlasst, die Handlungsoptionen für eine stärkere Angleichung der Strafverfolgungspraxis erneut auszuloten: Unterschiedliche Grenzwerte gerade in benachbarten Bundesländern werden zu einer ungleichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte führen. So erscheint es wenig nachvollziehbar, wenn der Besitz von 10 Gramm Cannabiskraut in einem Bundesland zur Bestrafung führt und in einem benachbarten Bundesland eine Einstellung nach § 31a Abs. 1 BtMG zur Folge hat.
Dem hat die Landesregierung, die das Ziel verfolgt, die Einstellungspraxis nach § 31a BtMG in Bezug auf den unerlaubten Umgang mit Cannabisprodukten zum gelegentlichen Eigenkonsum bundesweit zu vereinheitlichen, in der Koalitionsvereinbarung Rechnung getragen.
Die Niedersächsische Justizministerin wird daher, auch im Rahmen der Justizministerkonferenz am 12./13. Juni 2013, ihre Länderkollegen bitten, für Cannabisprodukte einen bundeseinheitlichen Grenzwert der „geringen Menge“ im Sinne des § 31a BtMG abzustimmen und hierbei die strafrechtliche Praxis einzubeziehen. Eine bundeseinheitliche Grenze der „geringen Menge“ bei Cannabisprodukten lässt sich naturgemäß nur im Konsens erreichen. Eine Festlegung der Landesregierung auf eine bestimmte Grammzahl zu diesem Zeitpunkt wäre diesem Ziel nicht dienlich.
Dies vorangeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Siehe Vorwort.
Zu 2.:
Es trifft zu, dass die sog. „Bruttomenge“, auf die sich die Bestimmung der „geringen Menge“ im Sinne des § 31a BtMG bezieht, keine sicheren Schlüsse auf die Menge des enthaltenen Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) zulässt. Dies kann und muss aus den folgenden Gründen indessen in Kauf genommen werden:
Die Bandbreite im Wirkstoffgehalt zwischen Cannabiskraut, -harz und -blüten ist einerseits nicht zu vernachlässigen, andererseits aber auch nicht mit den Schwankungen des Reinheitsgrads z. B. von Kokain oder Heroin zu vergleichen. Die „nicht geringe Menge“ im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG beginnt bei 7,5 g Tetrahydrocannabinol. Damit ist die Grenze der „geringen Menge“ so gezogen, dass auch bei hypothetischer Zugrundelegung eines hohen Wirkstoffgehalts (zu dessen Entwicklung siehe Antwort zu Frage 3) die enthaltene Menge Tetrahydrocannabinol immer noch so weit unter der Grenze der „nicht geringen Menge“ liegt, dass ein Absehen von der Verfolgung nach § 31a Abs. 1 BtMG sachgerecht erscheint.
Auf den Wirkstoffgehalt in jedem Einzelfall abzustellen, wäre hingegen nicht praktikabel: Es müssten in sämtlichen Fällen, in denen bislang ohne Einholung eines Gutachtens nach § 31a Abs. 1 BtMG verfahren werden kann, entsprechende kriminaltechnische Untersuchungen durchgeführt werden.
Dem Zweck der Vorschrift des § 31a BtMG, der neben einer Entpönalisierung auch in der Vermeidung nicht gebotenen Ermittlungsaufwandes und gravierender Verfahrensverzögerungen, auch zum Nachteil der Konsumenten, und einer Entlastung der Strafverfolgungsbehörden zu sehen ist, würde damit nicht gerecht.
Zu 3.:
Mit dem Sammelbegriff „Cannabisprodukte“ werden Rauschmittel bezeichnet, die aus Hanfsorten der Gattung Cannabis gewonnen werden. Die getrockneten, meist zerkleinerten harzhaltigen Blütenstände und blütennahen, kleinen Blätter der weiblichen Pflanze werden Marihuana genannt.
Bei der Analyse wird im Labor zwischen den Blütenständen und Kraut (Blattmaterial) unterschieden. Haschisch ist das aus Pflanzenteilen der Cannabispflanze gewonnene und zu Platten oder Blöcken gepresste Harz.
Die nachfolgenden Tabellen für Niedersachsen und das Bundesgebiet zeigen nicht die Höchstwerte, sondern die Mediane der Wirkstoffgehalte aller Untersuchungen unabhängig von der untersuchten Menge. Der Median oder Zentralwert einer Anzahl von Werten ist die Zahl, welche an der mittleren Stelle steht, wenn man die Werte der Größe nach sortiert.
Für Niedersachsen sind der Landesregierung für den Zeitraum ab 2005 bis 2011 die Mediane zum Wirkstoffgehalt bekannt und stellen sich wie folgt dar:
Cannabis |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Blütenstände |
12,80 |
10,30 |
9,80 |
10,30 |
10,50 |
10,80 |
9,90 |
Harz |
8,00 |
6,00 |
6,00 |
5,30 |
5,70 |
5,00 |
6,20 |
Kraut |
1,90 |
1,90 |
2,10 |
1,80 |
2,20 |
2,40 |
2,50 |
Quelle: Landeskriminalamt Niedersachsen
Bundesweite Zahlen zum Wirkstoffgehalt (Mediane) sind der Landesregierung für den Zeitraum ab 1996 bis 2011 bekannt und mit nachfolgender Tabelle dargestellt.
Cannabis |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
2004 |
2005 |
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
Blütenstände |
13,2 |
12,3 |
10,6 |
10 |
10,5 |
11,2 |
11,2 |
10,9 |
||||||||
Harz |
4,9 |
7,2 |
7,7 |
8,2 |
7,6 |
6,9 |
7 |
8,4 |
8,4 |
8,6 |
6,7 |
7 |
7,2 |
7,4 |
6,8 |
6,9 |
Kraut |
4,8 |
5 |
5,3 |
5,5 |
5,9 |
7,8 |
8,3 |
8,5 |
10,8 |
4,1 |
2,2 |
2,4 |
2 |
2,1 |
2 |
2,1 |
Quelle: Bundeskriminalamt (KT 34 - Toxikologie)
Der bundesweite Anstieg des Wirkstoffgehaltes für Cannabiskraut im Zeitraum 1996 bis 2004 von 4,8% auf 10,8% wird durch das Bundeskriminalamt damit begründet, dass bis 2004 die Wirkstoffgehalte für sichergestelltes Cannabiskraut und Blütenstände zusammen erfasst wurden. Blütenmaterial weist aber einen höheren THC-Gehalt als das Kraut auf. Da in dem genannten Zeitraum von Jahr zu Jahr immer mehr Blütenmaterial im Verhältnis zum Kraut sichergestellt wurde, ist der Wirkstoffgehalt in der Summe (Kraut und Blütenmaterial) langsam angestiegen.
Ab 2005 sollten dann die Wirkstoffgehalte von den Landeskriminalämtern und Zolllaboren getrennt nach Kraut und Blütenmaterial gemeldet werden. Erst 2006 hatten dies alle zuliefernden Labore umgesetzt. Das Jahr 2005 ist deshalb als Übergangsjahr anzusehen. Ab 2006 weisen die Wirkstoffgehalte für die drei Cannabisprodukte nur noch eine geringe Schwankungsbreite auf.