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Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Satzungsänderung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen“

Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 5. Juni 2015, Mündliche Anfrage Nr. 63


Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 63 der Abgeordneten Dr. Marco Genthe, Dr. Stefan Birkner, Jörg Bode und Christian Dürr (FDP):

Vorbemerkung der Abgeordneten

Das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und dient u. a. der Altersabsicherung von Rechtsanwälten. Das dem RVN zugrunde liegende Gesetz ist 2014 umfassend novelliert worden. Im Januar 2014 beschloss der Niedersächsische Landtag einstimmig diese Novellierung.

Dadurch ist es dem Versorgungswerk nun möglich, neben anwaltlichen auch sonstige juristische Tätigkeiten in seine Beitragsbemessung einzubeziehen. Im Zuge dessen änderte das RVN seine Satzung. In § 25 Abs. 2 der Satzung heißt es nun, dass auch insbesondere Einkünfte aus Tätigkeiten als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Zwangsverwalter, Betreuer, Dozent, Repetitor, Ergänzungs- und Verfahrenspfleger sowie Einkommen aus juristischen Veröffentlichungen zu den beitragspflichtigen Einkommen der Anwälte gehören.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 22. Januar 2014 bezweckte in erster Linie die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen für die Beitragsbemessung der berufsständischen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung an Anforderungen, die Gerichte bei der Überprüfung von beitragsregelnden Satzungsbestimmungen oder von Bescheiden zur Beitragsfestsetzung formuliert hatten. So eröffnete die Neufassung des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG) dem Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVN) die Möglichkeit, in seiner Satzung auch Einkommen aus einer anderen juristischen Tätigkeit (als der als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt sowie als Notarin oder Notar) als für die Beitragsbemessung maßgeblich zu bestimmen. Damit sollte eine bereits bestehende Verwaltungspraxis des RVN rechtssicher ausgestaltet werden, die den Begriff der „anwaltlichen Tätigkeit“ weit ausgelegt hatte und so zur Einbeziehung nunmehr ausdrücklich erfasster Tätigkeiten gekommen war. Diese Auslegung hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Februar 2013 - 8 LB 154/12 – kritisiert und klargestellt, dass Einkünfte aus der Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Berufsbetreuerin gerade keine Einkünfte aus "anwaltlicher Tätigkeit" im Sinne des § 24 Abs. 6 Satz 1 der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte a.F. und daher bei der Bemessung der Versorgungsbeiträge nicht zu berücksichtigen seien.

Das RVN griff mit der vom Niedersächsischen Justizministerium genehmigten Neufassung seiner Satzung die ihm vom Landesgesetzgeber eingeräumte Möglichkeit auf. Es bezog derartige Einkünfte aus anderen juristischen Tätigkeiten in § 25 Abs. 6 seiner Satzung nunmehr ausdrücklich in die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens ein.

1. Wie bewertet die Landesregierung diese Änderung der Satzung, insbesondere mit Blick auf die anderen Bundesländer?

Die Landesregierung hat keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das RVN seine Satzung - wie ihm vom Landesgesetzgeber eingeräumt - geändert hat. Eine über die durch das Niedersächsischen Justizministerium ausgeübte Rechtsaufsicht (§ 12 Abs. 1 RVNG) hinausgehende Bewertung steht der Landesregierung – unabhängig von den Regelungen in anderen Bundesländern – nicht zu. Die dem RVN als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeräumte Satzungsautonomie (§ 10 RVNG) ist insoweit zu respektieren.

2. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass nun auch Personen mit anwaltlicher Zulassung, die aber ansonsten anderen juristischen Tätigkeiten nachgehen, erhöhte Beiträge zu zahlen haben?

Die Landesregierung begrüßt, dass das Ziel der Gesetzesänderung erreicht ist und das RVN seine bisher auf der Grundlage einer Auslegung beruhende Verwaltungspraxis nunmehr auf eine durch ein Gesetz legitimierte Satzungsbestimmung stellen kann.

3. Inwiefern hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass aufgrund der Satzungsänderung Beschwerden beim RVN eingegangen sind?

Der Landesregierung sind keine bei dem RVN eingegangenen Beschwerden über die Satzungsänderung bekannt.

Presseinformation

Artikel-Informationen

erstellt am:
05.06.2015

Ansprechpartner/in:
Herr Alexander Wiemerslage

Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5044
Fax: 0511 / 120 - 5181

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