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Schöffinnen und Schöffen

Verfassungsrechtliche und gesetzliche Grundlagen

Schöffinnen und Schöffen sind Teil der Rechtsprechung, der dritten Gewalt im Staat. Sie sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter im Strafverfahren. Die Niedersächsische Verfassung bestimmt dazu: „Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen des Volkes durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt. Die Gerichte sind mit Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie in den durch das Gesetz bestimmten Fällen mit ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern besetzt." Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht bereits seit über 140 Jahren die Beteiligung von Schöffinnen und Schöffen in der Strafjustiz vor.

Die Beteiligung der Bevölkerung an der Rechtsprechung ist bis heute eine wichtige Errungenschaft des modernen rechtsstaatlichen Strafprozesses. Schöffinnen und Schöffen gestalten den Strafprozess mit. Sie bringen ihre Lebens- und Berufserfahrung in die Entscheidungen ein und können so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen. Dadurch erfolgt eine demokratische Kontrolle der Justiz. Die Strafgerichtsbarkeit wird transparenter. Dies führt zu einem besseren Verständnis der Entscheidungen und zur Stärkung des Vertrauens der Bevölkerung in die Strafjustiz.

Gerichte mit Schöffenbeteiligung

Schöffinnen und Schöffen werden bei den Amtsgerichten im Rahmen des Schöffengerichts, des erweiterten Schöffengerichts und des Jugendschöffengerichts eingesetzt. Das Schöffengericht und das Jugendschöffengericht sind mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Schöffinnen oder Schöffen besetzt. Das erweiterte Schöffengericht tagt mit zwei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen.

Bei den Landgerichten sind die Schöffinnen und Schöffen Teil der kleinen und großen Strafkammern, der kleinen und großen Jugendkammern sowie des Schwurgerichts. Die kleinen Strafkammern und kleinen Jugendkammern sind mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei Schöffinnen oder Schöffen, die großen Strafkammern und großen Jugendkammern mit zwei oder drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen besetzt. Das Schwurgericht entscheidet stets mit drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und zwei Schöffinnen oder Schöffen.

Schöffinnen und Schöffen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter

Schöffinnen und Schöffen wirken zwar nur im Rahmen der Hauptverhandlung im Strafprozess mit, dort sind sie allerdings bei allen wichtigen Entscheidungen gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern beteiligt. Bei der Urteilsfindung stimmen die Schöffinnen und Schöffen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter über den Sachverhalt, die Schuld der Angeklagten und über das Strafmaß ab.

Schöffinnen und Schöffen benötigen dabei keine besonderen Rechtskenntnisse, insbesondere müssen sie nicht Rechtswissenschaft studiert haben. Sie kommen aus der Mitte der Gesellschaft, aus allen Gruppen der Bevölkerung, unter angemessener Berücksichtigung von Alter, Beruf, Geschlecht und sozialer Stellung. Sie bringen dabei ein vom reinen juristischen Denken unabhängiges Verständnis der Lebenswirklichkeit sowie das Rechtsverständnis und die Wertvorstellungen der Bevölkerung in die Hauptverhandlung ein.

Richterliche Unabhängigkeit, Bindung an Recht und Gesetz

Richterinnen und Richter müssen neutral und unvoreingenommen sein. Um dies zu gewährleisten, sind Schöffinnen und Schöffen in gleicher Weise richterlich unabhängig wie Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Das bedeutet insbesondere, dass sie bei Ausübung ihrer richterlichen Tätigkeit frei von Weisungen oder Einflussnahmen sind.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind allerdings ebenso wie ihre hauptamtlichen Kolleginnen und Kollegen an Recht und Gesetz gebunden. Nur das geltende Recht bildet den verlässlichen Maßstab, der vorgibt, wie Entscheidungen zu treffen sind. Im Strafrecht findet dies seine besondere Ausprägung in dem Grundsatz, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Eignung und Befähigung zum Schöffenamt

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen ausgeübt werden. Voraussetzung ist daneben ein Wohnsitz im Bezirk der für die Aufstellung der Vorschlagslisten zuständigen Verwaltungsbehörde.

Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen zu Beginn der fünf Jahre dauernden Amtsperiode das 25. Lebensjahr vollendet und dürfen das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vollendet eine Schöffin oder ein Schöffe während der laufenden Amtsperiode das 70. Lebensjahr, dann darf sie oder er noch bis zum Ende der Amtsperiode tätig bleiben.

Personen, die infolge eines Richterspruchs keine Fähigkeiten zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen oder gegen die ein Ermittlungsverfahren mit dieser möglichen Konsequenz geführt wird oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, dürfen das Schöffenamt nicht ausüben.

Ferner sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffenamt herangezogen werden, insbesondere Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare, Polizeibeamtinnen und -beamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer. Schließlich sollen zum Schöffenamt keine Personen berufen werden, die den Anforderungen, die die Tätigkeit als Schöffin oder Schöffe stellt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen sind. Das Gleiche gilt für Menschen, die die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder die in Vermögensverfall geraten sind.

Für Jugendschöffinnen und Jugendschöffen gilt darüber hinaus, dass sie erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein sollen.

Ablehnung des Amts

Die Berufung in das Schöffenamt darf nur aus wenigen Gründen abgelehnt werden. Ablehnen dürfen das Schöffenamt insbesondere Abgeordnete, in § 35 Nr. 3 und 4 GVG genauer bezeichnete Angehörige des Gesundheitssektors und Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende ihrer Amtsperiode beendet haben würden. Ablehnungsberechtigt sind ferner Personen, die bereits bei einem anderen Gericht als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig sind oder die in der vorhergehenden Amtsperiode an 40 Tagen als Schöffin oder Schöffe tätig waren.

Die Übernahme des Schöffenamtes darf ferner abgelehnt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Amtsausübung für die Person oder Dritte wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeuten würde. Auch wer schon in den zwei unmittelbar zurückliegenden Amtsperioden als Schöffin oder als Schöffe tätig geworden ist, darf die Übernahme des Schöffenamts ablehnen.

Bestehende Ablehnungsgründe sollten so früh wie möglich geltend und glaubhaft gemacht werden. Ist die Wahl in das Schöffenamt bereits erfolgt, müssen Ablehnungsgründe innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Wahl oder dem späteren Entstehen des Ablehnungsgrundes dem Gericht gegenüber geltend gemacht werden. Über die Entbindung vom Schöffenamt entscheidet das Gericht.

Wahl

Schöffinnen und Schöffen werden gewählt. Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt. Die letzte Wahl fand im Jahr 2023 für die Amtsperiode 2024 bis 2028 statt. Für die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen wurden in der ersten Jahreshälfte 2023 Vorschlagslisten durch die Vertretungen der Gemeinden bzw. Samtgemeinden erstellt. Für die gleichzeitig stattfindenden Wahlen der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen wurden die Vorschlagslisten durch die Jugendhilfeausschüsse der Kreise und kreisfreien Städte sowie einiger kreisangehöriger Gemeinden aufgestellt.

Kandidatinnen und Kandidaten für das Schöffenamt können den für ihren Wohnsitz zuständigen Gemeinde-, Samtgemeinde- oder Stadtverwaltungen vorgeschlagen werden, Kandidatinnen und Kandidaten für das Jugendschöffenamt den örtlichen Jugendämtern. Werden weniger Personen vorgeschlagen als benötigt, so hat die zuständige Verwaltungsbehörde von sich aus geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen.

Die Aufnahme in die Vorschlagsliste erfolgt bei den Schöffinnen und Schöffen durch Beschluss der Gemeinde- oder Stadtvertretung, bei den Jugendschöffinnen und Jugendschöffen durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses.

Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt. Gegen die aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten kann jedermann innerhalb einer Frist von einer Woche mit der Begründung Einspruch einlegen, dass bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten für das Schöffenamt nicht geeignet sind.

Die Vorschlagslisten und etwaige Einsprüche werden anschließend dem örtlichen Amtsgericht übersandt. Dort tritt dann der Schöffenwahlausschuss zusammen, dem unter anderem sieben Vertrauenspersonen angehören, die von der örtlichen Gemeinde gewählt werden. Den Vorsitz hat eine Richterin oder ein Richter beim Amtsgericht. Der Ausschuss hat zunächst über die Einsprüche entschieden und anschließend aus den Vorschlagslisten die notwendige Anzahl der Haupt- und Ersatzschöffen zu wählen.

Die nächste Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie der Jugendschöffinnen und Jugendschöffen findet im Jahr 2028 statt.

Auslosung

Am Ende eines jeden Jahres wird die Reihenfolge, in der die Schöffinnen und Schöffen an den ordentlichen Sitzungen des folgenden Geschäftsjahres teilnehmen, durch das Gericht per Auslosung bestimmt. Durchschnittlich sind dies zwölf Sitzungen pro Jahr. Über alle Termine des kommenden Jahres werden die Schöffinnen und Schöffen vor Beginn des Jahres informiert.

Die Frage, ob ein Erscheinen an einem Sitzungstag des Gerichts tatsächlich notwendig ist, hängt maßgeblich vom Geschäftsanfall und der Terminierung des Gerichts ab. So können an einzelnen Sitzungstagen durchaus gar keine Hauptverhandlungen mit Schöffenbeteiligung anstehen. Andererseits ist es auch möglich, dass Hauptverhandlungen über mehrere Tage, in manchen Fällen auch Wochen oder sogar Monate fortgesetzt werden müssen. Auch zu den Fortsetzungsterminen ist ein Erscheinen der Schöffinnen und Schöffen notwendig.

Vereidigung

Schöffinnen und Schöffen werden zu Beginn ihrer Tätigkeit in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. Der Eid oder ein entsprechendes Gelöbnis können mit oder ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden. Die Vereidigung gilt für die gesamte Dauer der Wahlperiode.

Weitere Informationen

Das bundeseinheitliche Merkblatt für Schöffen wird auf dem Justizportal des Bundes und der Länder zum Download bereitgestellt. Das bundeseinheitliche Merkblatt zur Information über sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Schöffentätigkeit und über die Möglichkeit weiterer Nutzung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes dort ebenfalls abrufbar.

Weitere Informationen zum Schöffenamt enthält die Broschüre „Das Schöffenamt in Niedersachsen - Ein Leitfaden für die Praxis, PDF, 333,64 MB, nicht barrierefrei", die Sie auch im Abschnitt „Bürgerservice - Broschüren“ bestellen können.



Schild "Sitzung" vor einem Gerichtssaal das leuchtet  

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.04.2013
zuletzt aktualisiert am:
26.02.2024

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