Zentrales Vollstreckungsgericht
Das Zentrale Vollstreckungsgericht für Niedersachsen besteht seit dem 1. Januar 2013 bei dem Amtsgericht Goslar.
Was macht das Zentrale Vollstreckungsgericht?
Das Zentrale Vollstreckungsgericht führt ein landesweites Schuldnerverzeichnis. Es ist außerdem über ein Bundesportal mit den Vollstreckungsgerichten der anderen Bundesländer verknüpft. Durch diese Verknüpfung gibt es ein bundesweites Schuldnerverzeichnis.
Für die Zwangsvollstreckung selbst ist das Zentrale Vollstreckungsgericht nicht zuständig. Die Zwangsvollstreckung wird z. B. durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher (Vollstreckung in das bewegliche Vermögen) oder das Vollstreckungsgericht (Vollstreckung in Immobilien, Forderungspfändungen) bei dem örtlichen Amtsgericht betrieben.
Was ist das Schuldnerverzeichnis?
In das Schuldnerverzeichnis wird eine Person eingetragen, wenn gegen sie ein gerichtliches Vollstreckungsverfahren in der Vergangenheit erfolglos geblieben ist. Der Grund kann sein, dass die Person nicht wie vorgeschrieben Auskunft gegeben hat. Der Grund kann auch sein, dass die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Das Schuldnerverzeichnis hat also nichts mit einer gewerblichen Schuldnerdatei (z. B. „Schufa“) zu tun.
Ein zentrales Schuldnerverzeichnis ist gut für die Gläubiger. Ihr Schutz wird verbessert.
Wer bekommt Auskunft?
Nicht jeder kann Einsicht in das Schuldnerverzeichnis erlangen. Wer Einsicht verlangt, muss darlegen können, dass er oder sie Auskünfte benötigt, um wirtschaftliche Nachteile abwenden zu können (Auskunftsinteresse).
Auch Behörden können das Schuldnerverzeichnis einsehen. Das gilt zum Beispiel für Sozialleistungsträger, die prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen vorliegen. Auch zu Strafverfolgungszwecken ist eine Auskunftserteilung (nur) an die Strafverfolgungsbehörden möglich.
Abfragen erfolgen über die Internetseite www.vollstreckungsportal.de. Dort ist eine Registrierung erforderlich. Nach der Registrierung wird auf dem Postweg eine PIN übersandt, mit der eine Abfrage gestartet werden kann. Bei der Abfrage müssen die Daten der Schuldnerin oder des Schuldners und der Zweck der Abfrage angegeben werden. Diese Angaben werden protokolliert. Die Abfrage lässt sich also im Nachhinein zurückverfolgen. Dies dient der Verhinderung unberechtigter Abfragen. Wer keinen Internetzugang hat, kann sich an jedem Amtsgericht registrieren lassen und dort das Schuldnerverzeichnis einsehen.
Die Abfrage von Schuldnerdaten ist grundsätzlich kostenpflichtig (z. Zt. eine Gebühr von 4,50 Euro pro Datensatz). Bei jeder Abfrage wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen.
Weitere Informationen:
Weitere Informationen erhalten Sie über das Justizportal des Bundes und der Länder unter http://www.justiz.de/onlinedienste/vollstreckungsportal/index.php
Einlieferer erhalten nähere Informationen über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter http://www.egvp.de.
Weitere Informationen des Zentralen Vollstreckungsgerichts beim Amtsgericht Goslar finden Sie unter http://www.amtsgericht-goslar.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=32247&article_id=111756&_psmand=115