Antwort auf die Mündliche Anfrage: „Wie werden die Gerichtsvollzieher aktuell vergütet?“
Sitzung des Niedersächsischen Landtages am 13. November 2015, Mündliche Anfrage Nr. 31
Die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz beantwortet namens der Landesregierung die Mündliche Anfrage Nr. 31 des Abgeordneten Lutz Winkelmann (CDU):
Vorbemerkung des Abgeordneten
Die niedersächsischen Gerichtsvollzieher erhalten eine Vergütung, die aus Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 8 bis A 9 mit Amtszulage, einer Vollstreckungsvergütung in Höhe eines festen Anteiles an den Gebühreneinnahmen und einer Bürokostenentschädigung in Höhe eines festen Anteiles an den Gebühreneinnahmen besteht. Die Anteile werden von der Landesregierung festgesetzt. Andere Bundesländer haben inzwischen ein anderes Vergütungsmodell gewählt.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher in Niedersachsen erhalten Dienstbezüge nach Bes.-Gr. A 8 bis A 9 mit Amtszulage und zusätzlich zu ihrer Besoldung als Leistungsanreiz (sog. Anspornvergütung) eine Vergütung in Höhe von 15 v.H. ihrer Gebühreneinnahmen. Bei Überschreitung eines Höchstbetrages von 2.392,85 € im Jahr reduziert sich die überschreitende Vergütung auf einen Anteil von 40 % = 6 v.H. der Gebühreneinnahmen.
Nach § 30 Gerichtsvollzieherordnung (GVO) sind Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher verpflichtet, auf eigene Kosten ein Geschäftszimmer zu unterhalten. Außerdem sind sie gemäß § 33 GVO verpflichtet, Büroangestellte auf eigene Kosten zu beschäftigen, soweit es der Geschäftsbetrieb erfordert. Als Entgelt für die durch den Bürobetrieb anfallenden Personal- und Sachkosten wird den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern zusätzlich zu den Gebührenanteilen für die Vollstreckungsvergütung eine Bürokostenentschädigung in Höhe von z. Zt. 40,46 % ihrer Gebühreneinnahmen bis zu einem Höchstbetrag von 18.587 € ausgezahlt. Von Gebührenanteilen, die über den Höchstbetrag hinausgehen, erhalten die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher 50 %. Außerdem werden ihnen die eingezogenen Dokumentenpauschalen überlassen. Schließlich erhalten sie das nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz zu erhebende Wegegeld und die zu erhebende Pauschale für Porto und Telefon. Hieraus errechnet sich für eine vollzeitbeschäftigte Kraft folgende durchschnittliche monatliche Einnahme im Jahr 2014:
3.153,25 € Bruttobezüge,
375,23 € Vollstreckungsvergütung
1.796,-- € Bürokostenentschädigung (ohne evtl. Rückzahlungen im Jahr 2015, vgl. Antwort zu 2.)
318,-- € Dokumentenpauschale
587,-- € Wegegeld
784,99 € Pauschale für Porto und Telefon
7.014,47 €.
1. Wie hoch ist das gegenwärtige Finanzierungsdefizit des Landes aus den Gebühreneinnahmen der Gerichtsvollzieher abzüglich der Dienstbezüge und der Gerichtsvollziehervergütung?
Die niedersächsischen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben im Jahr 2014 eine Gebühreneinnahme in Höhe von 17.776.364 € erzielt. Diesen Einnahmen standen folgende Ausgaben gegenüber:
14.643.710 € Arbeitgeberbruttoentgelte
1.742.584 € Gebührenanteile (Vergütung)
8.340.624 € Gebührenanteile (Entschädigung)
24.726.918 €.
Das Finanzierungsdefizit des Landes im Sinne der Fragestellung (d.h. ohne Berücksichtigung von Beihilfezahlungen und Versorgungslasten) betrug somit im vergangenen Jahr 6.950.554 €.
2. Wie hat sich die Bürokostenentschädigung in den letzten zwei Jahren in absoluten Zahlen entwickelt?
Die Bürokostenentschädigung setzt sich nach § 2 Abs.1 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst vom 1.12.1998 (Nds. GVBl. S. 703) in der Fassung der Verordnung vom 6.8.2015 (Nds. GVBl. S. 167) aus den erhobenen Dokumentenpauschalen und einem Anteil an den Gebühreneinnahmen zusammen. Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher haben in den Jahren 2013 und 2014 folgende Beträge erhalten:
2013 |
2014 |
|
Gebührenanteile |
6.613.056 € |
8.340.624 € |
Dokumentenpauschale |
1.304.964 € |
1.476.792 € |
gesamt |
7.918.020 € |
9.817.416 € |
Die Gebührenanteile für das Jahr 2014 sind durch die Änderungsverordnung vom 6.8.2015 in Anpassung an eine deutlich höhere Gebühreneinnahme im Jahr 2014 aufgrund des zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes rückwirkend abgesenkt worden. Hierdurch können sich Rückzahlungsbeträge ergeben, die in das Jahresergebnis 2015 einfließen werden. Durch die Berechnungssystematik ist sichergestellt, dass die für das Jahr 2014 endgültig verbleibenden Beträge das Jahresergebnis 2013 nicht unterschreiten.
3. Plant die Landesregierung die Einführung eines Vergütungsmodells wie beispielsweise das aus Baden-Württemberg?
Die in Niedersachsen noch geltende und früher bundeseinheitliche Vergütungs- und Entschädigungsregelung wird derzeit noch in sieben Ländern angewandt. Neun Länder haben auf andere Berechnungssysteme umgestellt, bei denen entweder
a) Personalkosten nur noch gegen Nachweis erstattet werden (Modell Bayern – 5 Länder -) oder
b) die Vergütung und Entschädigung ohne Nachweispflicht zu einer einheitlichen Vergütung zusammengefasst werden (Modell Baden-Württemberg – 4 Länder -).
Zwei weitere Länder haben mitgeteilt, dass sie ab dem Jahr 2016 das in Baden Württemberg praktizierte Modell übernehmen wollen. Die Landesregierung analysiert derzeit gemeinsam mit der gerichtlichen Praxis und den Interessenverbänden die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Berechnungssysteme. Dabei wird überprüft, ob das bisherige pauschale und nachweisfreie Entschädigungsmodell in Niedersachsen weiterhin Bestand haben oder ein anderes Modell zur Bürokostenentschädigung in Betracht gezogen werden sollte.
Artikel-Informationen
erstellt am:
13.11.2015
Ansprechpartner/in:
Herr Marco Hartrich
Nds. Justizministerium
Pressesprecher
Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Tel: 0511 / 120 - 5162